Die geltende Rechtsgrundlage für die medizinische Fußpflege ist das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen, das Podologengesetz, kurz PodG aus Dezember 2001 in der gültigen Fassung vom 6. Dezember 2011. Als Podologie wird die Heilkunde rund um den Fuß bezeichnet, sofern sie nichtmedizinisch ist. Der Name leitet sich von den beiden griechischen Wörtern podos und logos ab, zu Deutsch „Fuß“ und „Kunde/Lehre“. Die medizinische Fußpflegerin darf diese Berufsbezeichnung erst dann führen, wenn sie eine ausgebildete Podologin ist. Das setzt nach § 2 des PodG die dafür vorgeschriebene Ausbildung sowie das sich daran anschließende erfolgreiche Bestehen der staatlichen Prüfung voraus. Darüber hinaus muss die medizinische Fußpflegerin die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
• sie darf sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit für diese Berufsausübung ergibt
• sie darf in gesundheitlicher Hinsicht nicht ungeeignet zu der Berufsausübung sein
• sie muss die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache haben
Die Berufsbezeichnung der Podologin beziehungsweise der medizinischen Fußpflegerin ist seit Anfang der 2000er Jahre gesetzlich geschützt. Zur Ausübung des Berufes wird eine behördliche Erlaubnisurkunde erteilt. In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen, der PodAPrV, werden das Berufsbild sowie der Ausbildungsverlauf zur medizinischen Fußpflegerin näher festgelegt. Ziel der Ausbildung ist gemäß § 3 des PodG, „durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken“. Neben der gesundheitlichen Eignung zur Berufsausübung sind wahlweise die folgenden Schulabschlüsse eine Voraussetzung zur Ausbildung:
• die Realschule [mittlere Reife]
• eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulausbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert
• eine nach dem Hauptschulabschluss oder nach einer gleichwertigen Schulausbildung erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung
Die Ausbildung zur medizinischen Fußpflegerin dauert zwei Jahre in Vollzeitform beziehungsweise bis zu vier Jahre in Teilzeit. Ausbildungsstätten sind staatlich anerkannte Schulen. Die Ausbildung gliedert sich in den praktischen und in den theoretischen Unterricht sowie in die praktische Ausbildung selbst. Der Unterricht umfasst mindestens 2.000 Stunden, die praktische Ausbildung die Hälfte, also 1.000 Stunden. Die Kombination theoretischer/praktische Ausbildung gliedert sich in:
• Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde
• Sprache und Schrifttum
• Fachbezogene Physik und Chemie
• Anatomie
• Physiologie
• Allgemeine Krankheitslehre
• Spezielle Krankheitslehre
• Hygiene und Mikrobiologie
• Erste Hilfe und Verbandstechnik
• Prävention und Rehabilitation
• Psychologie, Pädagogik, Soziologie
• Arzneimittel, Material-/Warenkunde
• Theoretische Grundlagen der podologischen Behandlung
• Fußpflegerische Maßnahmen
• Podologische Behandlungsmaßnahmen
• Physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung
• Podologisches Material und Hilfsmittel
Die staatliche Prüfung besteht aus dem schriftlichen, dem mündlichen sowie dem praktischen Teil. Nach bestandener Prüfung wird die Erlaubnisurkunde zur Ausübung des Berufes als medizinische Fußpflegerin ausgestellt. Diese Urkunde sollte immer sichtbar gezeigt werden, damit sich die Kunden (respektive Patienten) daran orientieren können. Sie wissen, dass sie es bei ihrer medizinischen Fußpflegerin mit einer ausgewiesenen, sowie ausgebildeten Fachkraft zu tun haben. Die ist in den meisten Fällen selbstständig in ihrer Podologiepraxis tätig. Weitere Arbeitsgebiete sind Krankenhäuser, Fußambulanzen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten sowie Arztpraxen. In ihrer eigenen Praxis kann die medizinische Fußpflegerin sowohl mit als auch ohne eine kassenärztliche Zulassung tätig sein. Mit der Zulassung erweitert naturgemäß den Kunden-/Patientenkreis. Seit dem Jahre 2012 wird in Deutschland ein dreijähriger Studiengang Podologie angeboten; unter anderem am IKT, dem Institut körperbezogene Therapien an der Steinbeis-Hochschule Berlin (SHB). Das Studium schließt mit dem B Sc Podologie, dem Bachelor of Science in Podologie, ab.
Der Beruf als medizinische Fußpflegerin kann auch deswegen als krisenfest gesehen werden, weil sich jeder Mensch gesunde und gepflegte Füße nicht nur wünscht, sondern sie ein Leben lang, und zwar bis ins hohe Alter hinein, dringend benötigt.